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Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter
Ausgabe:

Ärztenews

Burn-out-Behandlungskosten als Werbungskosten?

Bundesfinanzhof-Entscheidung erwartet ...mehr

Steuerliche Behandlung operativer Fettentfernung

Steuerabzug der Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung ...mehr

Beherbergung von Patienten-Begleitpersonen

Leistungen an Begleitpersonen umsatzsteuerpflichtig ...mehr

Gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten

Keine Infizierung der freiberuflichen mit der gewerblichen Tätigkeit ...mehr

Steuerbefreiung für Medikamentenabgabe

Krankenhausbetriebe erfüllen im Regelfall die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft. ...mehr

Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter

Umsatzsteuer, die für die Anschaffung und im Zeitraum der Nutzung in Rechnung gestellt wird. ...mehr

Kulturlinks

Im Frühjahr 2014 gibt es wieder viele interessante Veranstaltungen ...mehr

Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter

Laptop

Vorsteuerabzug

Umsatzsteuer, die für die Anschaffung und im Zeitraum der Nutzung von dem Unternehmen zugeordneten Wirtschaftsgütern in Rechnung gestellt wird, kann grundsätzlich in vollem Umfang als Vorsteuer geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nur insoweit, als der Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt. Für Ärztinnen und Ärzte mit teilweise umsatzsteuerpflichtigen und teilweise umsatzsteuerfreien Tätigkeiten gilt:

Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

Ein Arzt übt ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen aus seiner Heilbehandlungstätigkeit aus. Er kauft einen PKW, den er privat und auch für Hausbesuche seiner Patienten nutzt. Die mit Anschaffung des PKW in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann er nicht als Vorsteuer abziehen. Ebenso ist der Vorsteuerabzug für die Nutzungskosten ausgeschlossen. Dafür führt die private Verwendung nicht zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe.

Teilweise umsatzsteuerpflichtige Umsätze

Übt der Arzt beispielsweise im Umfang von 80 % umsatzsteuerfreie Heilbehandlungstätigkeiten aus und führt er zu 20 % umsatzsteuerpflichtige plastische und ästhetische Operationen aus, stellt sich die steuerliche Behandlung der in den Anschaffungskosten und den Nutzungskosten ausgewiesenen Umsatzsteuer wie folgt dar: Nutzt der Arzt den PKW je zur Hälfte privat und beruflich, kann er 60 % der jeweils in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Der Anteil errechnet sich aus 50 % von 20 % steuerpflichtiger unternehmerischer Nutzung und 50 % steuerpflichtiger Privatnutzung. Der Restanteil von 40 % (dieser errechnet sich aus 50 % von 80 % unternehmerischer Nutzung im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen) ist nicht als Vorsteuer abzugsfähig. Die private Nutzung ist in voller Höhe steuerbar und steuerpflichtig.

Stand: 07. Februar 2014

geschützter Mandantenbereich
Peter Fischernich Steuerberatung, Standort Giselastraße 26, 80802 München, +49 89 2777579-0