zum Inhalt
design by atikon.com
Datenschutz

Social Media

Anfertigen einer Tumorstatistik
Ausgabe:

Ärztenews

Aktuelles zur steuerlichen Behandlung selbst getragener Gesundheitsaufwendungen

Neues Steueränderungsgesetz enthält Ausweitung der Umsatzsteuerbefreiung für heilbehandelnde Berufe ...mehr

Anfertigen einer Tumorstatistik

Eine urologische Gemeinschaftspraxis übermittelte nach Zustimmung der Patienten regelmäßig Meldungen von Tumordiagnosen ...mehr

Körperschaftsteuerpflicht eines ausgegliederten Krankenhauslabors

Ein Krankenhausträger hatte eine GmbH gegründet, die für die eigenen Krankenhäuser Laborleistungen erbrachte. ...mehr

Wechsel von einer Gemeinschafts- in die Einzelpraxis

Arztgemeinschaftspraxen, meist in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ...mehr

Einkommensteuer-Richtlinien 2012

Erleichterungen beim Nachweis von Krankheitskosten ...mehr

Gewinnermittlung 2013

Mit dem Ende des Kalenderjahres endet für den Arzt/die Ärztin regelmäßig auch das Steuerjahr. ...mehr

Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Dialysezentrums

Dialysezentrum steuerfrei? Die Finanzverwaltung begründet dies mit der Auslegung des Begriffs der „Pflegebedürftigkeit“. ...mehr

Kulturlinks

Die multimediale Neuinszenierung der erfolgreichen Zirkusshow ist auf Tournee. ...mehr

Anfertigen einer Tumorstatistik

Tumorstatistik

Der Fall

Eine urologische Gemeinschaftspraxis übermittelte nach Zustimmung der Patienten regelmäßig Meldungen von Tumordiagnosen in Form eines standardisierten Arztbriefes an die Krankenkassen zur Übermittlung an ein Tumorregister. Der Arzt erhielt dafür eine Fallpauschale. Der Arzt rechnete diese Pauschalen seinen umsatzsteuerfreien Arzthonoraren hinzu und führte dafür keine Umsatzsteuer ab.

Datenerfassungen und Dokumentation

Leistungen zur Erstellung von Dokumentationen und Statistiken (im Streitfall zur Erstellung einer Tumorstatistik) sind allerdings keine ärztlichen Leistungen, die unter „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ fallen, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden hat (Urteil v. 18.06.2013, 5 K 5412/11). Dies bedeutet, dass solche Tätigkeiten nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Stellt der Arzt/die Ärztin für die Lieferung von Statistikmaterial eine Rechnung, muss er/sie also Umsatzsteuer ausweisen.

Kleinunternehmer

Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn der Arzt/die Ärztin Kleinunternehmer i.S. des Umsatzsteuergesetzes ist. Das ist dann der Fall, wenn die gesamten der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Einkünfte des Arztes (das sind die Entgelte für die Datenlieferung zzgl. weitere Einkünfte aus anderen Tätigkeiten die nicht von der Umsatzsteuer befreit sind) einschließlich Umsatzsteuer 17.500 € nicht überstiegen haben. Im Streitfall war die Kleinunternehmergrenze allerdings überschritten.

Revision

Gegen dieses Urteil wurde Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt, sodass mit einer verbindlichen Entscheidung erst 2014 zu rechnen ist. (Az. XI R 31/13).

Stand: 29. November 2013

geschützter Mandantenbereich
Peter Fischernich Steuerberatung, Standort Giselastraße 26, 80802 München, +49 89 2777579-0