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Vorsteuerabzug auch ohne Nachweise?
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Steuernews

Abbau der kalten Progression

Erster Steuerprogressionsbericht des Bundeskabinetts ...mehr

Reverse-Charge-Verfahren bei Edelmetallen

Gesetzgeber entschärft Umkehr der Steuerschuldnerschaft ...mehr

Bilanzierungspflichten und Bilanzerstellung 2015

Bewährte Tipps für die steueroptimale Bilanzerstellung ...mehr

Inländischer Wohnsitz während einer Auslandstätigkeit

Begründet eine natürliche Person einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, unterliegt dies hierzulande der unbeschränkten Steuerpflicht. ...mehr

Mit Privatflugzeug auf Geschäftsreise

BMF-Schreiben vom 16.12.2014 ...mehr

Vorsteuerabzug auch ohne Nachweise?

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können gezahlte Umsatzsteuer auf ihre Eingangsumsätze als Vorsteuer geltend machen. ...mehr

Benzinkosten trotz 1 %-Methode absetzen

Die unentgeltliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist als geldwerter Vorteil zu versteuern. ...mehr

Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften wurde mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 ausgeschlossen. ...mehr

Vorsteuerabzug auch ohne Nachweise?

Frau am Schreibtisch

Vorsteuerabzug

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können gezahlte Umsatzsteuer auf ihre Eingangsumsätze als Vorsteuer geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer eine ausgestellte Rechnung besitzt, die alle erforderlichen Angaben enthält (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Doch was ist, wenn dem Unternehmer alle Unterlagen verloren gegangen sind?

BFH-Urteil

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall kam es beim Unternehmer zu einem Totalverlust der Buchführungsunterlagen. Das Finanzamt kürzte daraufhin den Vorsteuerabzug um 40 %. Das vorinstanzliche Finanzgericht Sachsen-Anhalt gab der Finanzverwaltung recht (Art. 20.02.2013, 2 K 1037/10). Der Bundesfinanzhof bestätigte das vorinstanzliche Urteil. Zwar brauche ein Unternehmer zum Vorsteuerabzug nicht unbedingt eine Originalrechnung. Alternativ können alle nach der Finanzgerichtsordnung verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel vorgelegt werden. In jedem Fall muss die Finanzbehörde oder im Falle eines Rechtsstreits das Finanzgericht die Überzeugung gewinnen, dass der Unternehmer einmal im Besitz einer Originalrechnung war (Urt. v. 23.10.2014, V R 23/13).

Fazit

Lassen sich die Originalrechnungen nicht rekonstruieren, hat der Unternehmer lediglich Anspruch auf Schätzung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des § 162 der Abgabenordnung. In solchen Fällen dürfte sich die Schätzung etwa an der Hälfte der geltend gemachten Beträge orientieren.

Stand: 25. Februar 2015

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Peter Fischernich Steuerberatung, Standort Giselastraße 26, 80802 München, +49 89 2777579-0