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Immobilieneinkünfte in Belgien
Ausgabe:

Steuernews

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Bundesfinanzministerium legt Referentenentwurf vor ...mehr

Abschiedsfeier vom Betrieb abzugsfähig

Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig ...mehr

Zeitreihenvergleich bei der Betriebsprüfung

Bundesfinanzhof lässt Anwendung nur eingeschränkt zu ...mehr

Immobilieneinkünfte in Belgien

Unterschiedliche Besteuerung gegen EU-Recht ...mehr

Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2016

BMF veröffentlicht „Startschreiben“ ...mehr

Steuerfreie Gewinne mit Goldanlagen

Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung ...mehr

Verlustvorträge trotz Festsetzungsverjährung

Grundsätzlich sind Steuerfestsetzungen, Aufhebungen oder Änderungen nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. ...mehr

Verordnung zu den Dokumentationspflichten des Mindestlohngesetzes

Neue Verordnung zu den Dokumentationspflichten des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ...mehr

Immobilieneinkünfte in Belgien

Dorflandschaft

Unterschiedliche Besteuerung gegen EU-Recht

Besteuerung der Einkünfte

Belgien begünstigt generell inländische Immobilien in der Besteuerung. Unterschiedliche Bewertungsmethoden führen dazu, dass Einkünfte aus ausländischen Immobilien zu einem höheren Wert angesetzt werden als Einkünfte aus belgischen Immobilien. Dadurch werden belgische Immobilieninvestoren dahingehend beeinflusst, dass diese lieber in vergleichbare inländische Immobilien investieren als in ähnliche Immobilien aus anderen EU-Mitgliedstaaten.

Klageverfahren vor dem EuGH

Die EU-Kommission sieht in dieser Regelung einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Die Kommission hat daher beschlossen, gegen Belgien ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof einzuleiten. Vorher wurde Belgien aufgefordert, seine Rechtsvorschriften zu ändern. Dies erfolgte nicht.

EuGH-Entscheidung

Das eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren ist im Zusammenhang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.9.2014, RS C 489/13 zu sehen. Nach diesem Urteil – welches Belgien betrifft – steht eine in einem Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene Progressionsklausel dem EU-Recht entgegen, wenn diese allein deshalb zu einem höheren Einkommensteuersatz führt, „weil die Methode zur Ermittlung der Einkünfte aus Immobilien darauf hinausläuft, dass Einkünfte aus in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen, nicht vermieteten Immobilien höher bewertet werden als Einkünfte aus solchen Immobilien, die im erstgenannten Mitgliedstaat gelegen sind“ (vgl. Leitsatz zu RS C 489/13).

Stand: 28. September 2015

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