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Arbeitszimmer
Ausgabe:

Steuernews

Neues Jahressteuergesetz 2016

Neuer Gesetzentwurf aus dem Bundesfinanzministerium ...mehr

Arbeitszimmer

Kein doppelter Höchstbetrag bei mehreren Einkünften ...mehr

Betriebliche und berufliche Fahrtkosten

Fahrten zu einem einzigen Auftraggeber ...mehr

Ausländischer Arbeitslohn

BMF regelt steuerliche Behandlung neu ...mehr

Erstattete Rentenversicherungsbeiträge des GmbH-Geschäftsführers

Bundesfinanzhof: keine „verdeckte Gewinnausschüttung“ ...mehr

Intransparente Investmentfonds

Für gewisse Fonds erhebt der deutsche Fiskus eine von den tatsächlichen Gewinnen oder Verlusten des Fonds unabhängige Pauschalsteuer. ...mehr

Investitionsabzugsbetrag aufstocken

Gewerbetreibende können für geplante Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern einen Investitionsabzugsbetrag bilden. ...mehr

Haustierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerbegünstigt. ...mehr

Arbeitszimmer

Mann sitzt vor Laptop in Arbeitszimmer

Kein doppelter Höchstbetrag bei mehreren Einkünften

Aufwendungen

Die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können bis in Höhe von 1.250 € pro Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die betreffende betriebliche oder berufliche Tätigkeit, für die das Zimmer genutzt wird, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Mehrere Tätigkeiten

Ein Steuerpflichtiger nutzte sein Arbeitszimmer für seine selbstständige als auch nichtselbstständige Arbeit. Außerdem benötigte er das Zimmer im Rahmen seines Gewerbebetriebs. Er klagte auf Vervielfältigung des Abzugsbetrags um die Anzahl seiner unterschiedlichen Einkunftsarten.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah hingegen keine Gründe, den Abzugsbetrag der Anzahl der unterschiedlichen Einkünfte entsprechend zu vervielfältigen. Es hätte keinen Einfluss auf die Höhe der Kosten, ob die Tätigkeit des Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer einer oder mehreren Einkunftsarten zuzuordnen ist (Urt. v. 16.07.2014, X R 49/11).

Fazit

Damit bleibt es beim Höchstabzug von 1.250 € für ein Arbeitszimmer auch bei intensiver Nutzung für mehrere Tätigkeiten. Ein Steuerabzug der Kosten in tatsächlicher Höhe bleibt nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Stand: 27. März 2015

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Peter Fischernich Steuerberatung, Standort Giselastraße 26, 80802 München, +49 89 2777579-0