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Mini- und Midijobs: Neuerungen zum 01.01.2015
Ausgabe:

Steuernews

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Mini- und Midijobs: Neuerungen zum 01.01.2015

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Das Bundesfinanzministerium hat die Termine für die Abgabe der Steuererklärung 2014 im Kalenderjahr 2015 bekannt gegeben. ...mehr

Nutzungswertbesteuerung bei Wechselkennzeichen

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Mini- und Midijobs: Neuerungen zum 01.01.2015

Euroscheine

Minijobreform 2013

Mit der Minijobreform 2013 wurden u.a. die Verdienstgrenzen für Minijobs von 400 € auf 450 € und die Gleitzonengrenzen von 800 € auf 850 € angehoben. Gleichzeitig brachte die jüngste Reform eine Vielzahl von Übergangsregelungen mit sich, die zum Jahreswechsel ausgelaufen sind. Für Betroffene besteht daher – sofern nicht bereits geschehen – Handlungsbedarf. In der Lohnbuchhaltung müssen zahlreiche Neuerungen umgesetzt werden.

Wesentliche Änderungen zum 01.01.2015

Beträgt das Entgelt eines Arbeitnehmers über den 01.01.2015 hinaus zwischen 400,01 € und 450 €, liegt seit dem Jahreswechsel ein Minijob vor. Bisher bestand in der alten Gleitzone (zwischen 400 € und 800 €) Sozialversicherungspflicht. Dieser Bestandsschutz endete zum 01.01.2015, sodass der Mitarbeiter bei der Krankenkasse abzumelden und ein Minijob bei der Minijobzentrale anzumelden ist. Für den Mitarbeiter besteht in dieser Gehaltskonstellation kein eigener Sozialversicherungsschutz mehr. Soll weiterhin wie bisher Sozialversicherungspflicht bestehen, wäre das Entgelt auf über 450 € anzuheben. Beträgt das Entgelt des Arbeitnehmers über den 01.01.2015 hinaus zwischen 450,01 € und 800 €, besteht weiter Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Der Arbeitnehmer ist als Midijobber mit Pflichtbeiträgen in der neuen Gleitzone abzurechnen. Übersteigt das Arbeitsentgelt regelmäßig 850 €, scheidet er aus der Gleitzone aus und es sind die üblichen Pflichtbeiträge abzurechnen.

Mehrere Beschäftigungen

Neuerungen sind auch zu beachten bei mehreren Beschäftigungen. Bezieht ein Arbeitnehmer über den 01.01.2015 hinaus bei einem Arbeitgeber ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von mehr als 400 € (z.B. 410 €) und in einem zweiten Nebenjob bei einem anderen Arbeitgeber ein Entgelt von 40 €, hat der Beschäftigte seit dem 01.01.2015 keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob mehr. Letzteres war bisher mit dem ersten Job mit einem Arbeitsentgelt von 410 € der Fall. Die Lohnbüros beider Arbeitgeber müssen je einen Minijob anmelden. Es besteht grundsätzliche Rentenversicherungspflicht.

Stand: 29. Januar 2015

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Peter Fischernich Steuerberatung, Standort Giselastraße 26, 80802 München, +49 89 2777579-0