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Erweiterte Honorarverteilung an Ärztinnen und Ärzte
Ausgabe:

Ärztenews

Erweiterte Honorarverteilung an Ärztinnen und Ärzte

Sonderbezüge zählen zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit ...mehr

Ärztlich verordneter Saunabesuch

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei ärztlicher Verordnung ...mehr

Kooperation mit Pflegeheim

Finanzverwaltung unterwirft Honorar der Umsatzsteuerpflicht ...mehr

Burn-out-Kurse

Umsatzsteuerpflicht ohne ärztliche Verordnung ...mehr

Aufwendungen für Shaolin-Kurse

Kein Betriebsausgabenabzug ...mehr

Heileurythmie ist außergewöhnliche Belastung

Zwangsweise entstehende Aufwendungen, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht entstehen ... ...mehr

Steuerfalle Gewerbesteuer

Es war eine zivilrechtlich ganz normale Gestaltung, die die Ärzteschaft in die Gewerbesteuerfalle tappen ließ. ...mehr

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Aktuelle Kulturveranstaltungen und Ausstellungstermine. ...mehr

Erweiterte Honorarverteilung an Ärztinnen und Ärzte

Kastanienmännchen

Sonderbezüge zählen zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit

Erweiterte Honorarverteilung

Kassenärztliche oder - wie im Streitfall - Kassenzahnärztliche Vereinigungen zahlen in Einzelfällen Ruhegelder aus der sogenannten erweiterten Honorarverteilung heraus. Streitig war bisher, unter welche Einkunftsart diese Bezüge fallen. Sind die Einkünfte als nachträgliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu qualifizieren (mit der Folge einer Vollversteuerung) oder zählen sie zu den Rentenbezügen. Als solche wären die Einkünfte lediglich mit einem Besteuerungsanteil (2014 = 70 %) steuerpflichtig.

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat diesbezüglich jüngst entschieden, dass diese Sonderzahlungen nachträgliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit darstellen (Urt. v. 28.02.2014, 5 K 183/11). Das Finanzgericht beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Danach sind Zahlungen aus der „erweiterten Honorarverteilung” als nachträgliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu qualifizieren. Um sonstige Einkünfte handelt es sich deshalb nicht, weil ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Zahlungen mit den früheren Einkünften des Zahnarztes besteht. Die Leistungen würden auch nicht den Charakter von Versicherungsleistungen haben. Denn die Leistungen stammen nicht aus der Zahlung von Beiträgen aus bereits zugeflossenen (und versteuerten) Einkünften. Die Ruhegeldzahlungen werden vielmehr aus einem sogenannten Honorarverteilungsfonds geleistet.

Fazit

Für den Arzt/die Ärztin bedeutet die Entscheidung, dass diese Bezüge vollumfänglich der Einkommensteuer zu unterwerfen sind. Der Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) sei nicht verletzt. Denn die Leistungen aus der erweiterten Honorarverteilung werden von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung gezahlt und nicht aus dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer. Ärztinnen und Ärzte sollten hier prüfen, ob den Einkünften noch Werbungskosten gegenübergestellt werden können. Das letzte Wort ist hier allerdings noch nicht gesprochen. Denn das Finanzgericht hat die Revision zugelassen (Aktenzeichen beim BFH bisher nicht bekannt).

Stand: 26. August 2014

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Peter Fischernich Steuerberatung, Standort Giselastraße 26, 80802 München, +49 89 2777579-0