Bundesfinanzministerium legt Referentenentwurf vor
Referentenentwurf
Ende August 2015 hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ veröffentlicht. Das Gesetz soll die „Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Steuervollzugs“ sichern, wie es in dem Entwurf heißt.
Geplante Gesetzesneuerungen
Amtsermittlungsgrundsatz: Neben den bisherigen Regelungen sollen auch die Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit explizit im Amtsermittlungsgrundsatz verankert werden.
Automatische Bearbeitung von Steuererklärungen: Hierzu sollen die Finanzbehörden ermächtigt werden, sogenannte „Risikomanagementsysteme“ einzusetzen. Besteht kein Anlass, einen Steuerfall personell zu bearbeiten, kann dieser auch ausschließlich automationsgestützt bearbeitet werden (§§ 88 Abs. 5 und 6 sowie § 118a Abgabenordnung – AO).
Rechen- und Schreibfehler: Dem neuen § 173a Abgabenordnung – AO gemäß müssen Steuerbescheide aufgehoben oder geändert werden, wenn dem Steuerpflichtigen Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind.
Belegvorhaltepflichten: Bisherige Belegvorlagepflichten sollen in Belegvorhaltepflichten umgewandelt werden. Das heißt, der Steuerpflichtige soll Belege künftig nur noch auf Anforderung durch die Finanzverwaltung vorlegen müssen.
Steuererklärungsfristen
Bislang konnte die Abgabefrist für Steuererklärungen in begründeten Fällen bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres verlängert werden. Vorausgesetzt, die Steuererklärungen werden durch einen Steuerberater erstellt. Künftig soll die Abgabefrist per Gesetz auf diesen Stichtag verlängert werden. Damit einhergehend werden die Regelungen zum Verspätungszuschlag neu geregelt. Nach dem neuen § 152 Abs. 2 Abgabenordnung – AO ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Abgabe der Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes erfolgt.
Inkrafttreten
Das neue Gesetz tritt grundsätzlich am 1.1.2017 in Kraft. Bestimmte Regelungen sollen bereits am Tag nach Verkündung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt gelten.
Stand: 28. September 2015
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