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Kosten für Diätverpflegung keine außergewöhnliche Belastung
Ausgabe:

Ärztenews

Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken

Steuerfrei auch ohne Eintrag in Krankenhausplan und Versorgungsvertrag ...mehr

Kosten für Diätverpflegung keine außergewöhnliche Belastung

Bei ärztlicher Verordnung und Medikamentencharakter kein Steuerabzug ...mehr

Vorsicht Steuerverkürzung!

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Kostenloser Klinikparkplatz

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Heilbehandlungsleistungen eines Podologen

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Arztleistungen nicht steuerbegünstigt

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerbegünstigt. ...mehr

Die Zahnarztfrau in der Praxis

Es handelte sich um einen ganz gewöhnlichen Fall. ...mehr

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Kosten für Diätverpflegung keine außergewöhnliche Belastung

Frau isst Apfel

Bei ärztlicher Verordnung und Medikamentencharakter kein Steuerabzug

Außergewöhnliche Belastung

Als außergewöhnliche Belastung können besondere, größere und zwangsläufig entstehende Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden, die bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gewöhnlich nicht anfallen. Die Aufwendungen sind um die zumutbare Belastung zu kürzen.

Diätverpflegung

Im Streitfall litt eine Patientin an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie benötigte Vitamine und andere Mikronährstoffe. Die Kosten machte diese in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte ab. Im erfolglosen Einspruchsverfahren legte die Steuerpflichtige eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach sie unter einer chronischen Stoffwechselstörung leide. Sie müsse daher laufend Mi-kronährstoffe einnehmen. Der Arzt führte in der Bescheinigung die verordneten Präparate im Einzelnen auf.

Keine zwangsläufigen Aufwendungen

Die Bemühungen des Arztes hatten keinen Erfolg. Auch das Finanzgericht Düsseldorf ließ den Steuerabzug nicht zu. Aufwendungen für Diätverpflegung seien keine zwangsläufigen Aufwendungen. Dies gilt auch dann, wenn die Präparate anstelle von Medikamenten genommen werden, ärztlich verordnet sind und Medikamentencharakter aufweisen (Urt. v. 15.07.2013, 9 K 3744/12 E rkr.).

Stand: 27. Mai 2014

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