Von der GbR zur Einzelpraxis
Arztgemeinschaftspraxen, meist in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), lösen sich nicht selten dergestalt auf, dass jede/r Arzt/Ärztin eigene Wege geht. Die Berufsträger trennen sich voneinander, lösen die GbR auf und jede/r übernimmt die in seinem Besitz befindlichen Wirtschaftsgüter aus der GbR heraus in seine Einzelpraxis. Die Finanzverwaltung verlangte in diesen Fällen regelmäßig, dass die Ärzte eine Realteilungsbilanz erstellen und einen Übergangsgewinn ermitteln.
BFH-Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 11.04.2013, III R 32/12) hielt die Forderungen der Finanzverwaltung in einem aktuellen Urteil nicht für notwendig, wenn:
Voraussetzungen- Jeder ausscheidende Gesellschafter die Buchwerte der aufgeteilten und mitgenommenen Wirtschaftsgüter in seiner Einzelpraxis fortführt, und
- Keiner der Gesellschafter einen Spitzenausgleich gezahlt bzw. erhalten hat, und
- Die Gesellschafter unter Aufrechterhaltung der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung ihre berufliche Tätigkeit in Einzelpraxen fortführen.
Das Urteil wurde bislang im Bundessteuerblatt noch nicht veröffentlicht. Soweit die Finanzverwaltung im konkreten Fall das Urteil nicht von Amts wegen anwendet, ist gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen.
Stand: 29. November 2013
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