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Kindergeld-Änderungen 2016
Ausgabe:

Steuernews

Aktuelle BFH-Revisionsverfahren 2016

Anhängige Revisionsverfahren und zu erwartende Entscheidungen 2016 ...mehr

Gewerbesteuer verfassungsgemäß

Nichtabziehbarkeit bei Einkommensteuer zulässig ...mehr

Kindergeld-Änderungen 2016

Höheres Kindergeld und neue Voraussetzungen für Kindergeldzahlungen ...mehr

Automatischer Informationsaustausch

Einstimmiger Beschluss des Finanzausschusses ...mehr

Negativzinsen bei Gewerbesteuer

Keine Hinzurechnung zum Gewerbeertrag ...mehr

Sozialversicherungsbeitrag 2016

Die Beitragssätze in der gesetzlichen Sozialversicherung bleiben 2016 unverändert. ...mehr

Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten erhoben. ...mehr

Sachbezugswerte 2016

Der Lohnsteuer unterliegen neben Geldbezügen auch Sachbezüge, soweit sie aus dem Beschäftigungsverhältnis herrühren. ...mehr

Kindergeld-Änderungen 2016

Füße

Höheres Kindergeld und neue Voraussetzungen für Kindergeldzahlungen

Kindergeld

Das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.7.2015 (BGBl 2015 I S. 1202) bringt zum 1.1.2016 höhere Familienleistungen mit sich. Das Kindergeld für das erste und zweite Kind steigt von € 188,00 auf € 190,00. Das Kindergeld für das dritte Kind wird von € 194,00 auf € 196,00 erhöht. Und das Kindergeld für das vierte und jedes weitere Kind beträgt ab 2016 € 221,00 (bisher € 219,00). Der Kinderfreibetrag steigt von € 7.152,00 auf € 7.248,00.

Steuer-Identifikationsnummer

Ab 1.1.2016 ist zur Kindergeldauszahlung die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Kindergeldempfängers und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes Voraussetzung. Die Regelung gilt ab 1.1.2016 unabhängig von dem Geburtsdatum des Kindes. Das heißt, dass die Steuer-Identifikationsnummern auch für jene Kinder mitzuteilen sind, die vor dem 1.1.2016 geboren worden sind. Steuer-Identifikationsnummern für Kinder sind im jeweiligen Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) enthalten. Das BZSt erteilt jedem Neugeborenen bzw. jeder in einem deutschen Melderegister erfassten Person eine Steuer-Identifikationsnummer.

Neuanträge

Für Neuanträge empfiehlt es sich, die vom Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilende Steuer-Identifikationsnummer des Kindes abzuwarten. Der Kindergeldantrag kann erst mit dieser Nummer abschließend bearbeitet werden.

Kinder im EU-Ausland

Für Kinder, die im EU-Ausland leben, besteht unter Umständen Anspruch auf Kindergeld. Sofern diesen keine Steuer-Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, ist die Identität mit anderen Dokumenten nachzuweisen, beispielsweise mithilfe der in den jeweiligen Ländern verwendeten Personenidentifikationsmerkmale.

Mitteilungsfrist

Die beiden Nummern sind der Familienkasse schriftlich mitzuteilen. Dabei genügt es, wenn die Steuer-Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Die Mitteilungen müssen schriftlich erfolgen. Eine telefonische Übermittlung ist nicht möglich. Unterbleibt die Mitteilung, werden die Kindergeldzahlungen rückwirkend zum 1.1.2016 aufgehoben. Das seit dem Januar ausgezahlte Kindergeld wird wieder zurückgefordert.

Stand: 21. Dezember 2015

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Peter Fischernich Steuerberatung, Standort Giselastraße 26, 80802 München, +49 89 2777579-0