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Fahrtkosten für Hausbesuche
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Ärztenews

Honorar für Studienteilnahme umsatzsteuerfrei?

BFH: Studie muss therapeutischen Zwecken dienen ...mehr

Raucherentwöhnung umsatzsteuerfrei

BFH stuft Seminare als steuerfreie Heilbehandlung ein ...mehr

Zahnaufhellungen umsatzsteuerfrei

Bleaching aufgrund einer Vorerkrankung und –behandlung ...mehr

Sondennahrung unterliegt dem Regelsteuersatz

Qualifizierung von Sondennahrung als Getränk ...mehr

Leistungsänderungen in der Pflegeversicherung

Neuerungen durch das Fünfte SGB XI Änderungsgesetz ...mehr

Fahrtkosten für Hausbesuche

Ärztinnen und Ärzte können Aufwendungen für berufliche Fahrten grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen. ...mehr

Abwehr von Gewerbesteueransprüchen

Ärztinnen und Ärzte erzielen grundsätzlich als freiberuflich tätige Personen Einkünfte aus „selbstständiger Arbeit“ und nicht aus „Gewerbebetrieb“. ...mehr

Kulturlinks

Im Frühjahr 2015 gibt es wieder viele interessante Veranstaltungen ...mehr

Fahrtkosten für Hausbesuche

Fahrtkosten

Kilometer- oder Entfernungspauschale?

Ärztinnen und Ärzte können Aufwendungen für berufliche Fahrten grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen. Hier ist allerdings zu unterscheiden zwischen Fahrten von der Wohnung zur Praxis und solchen, die zum Besuch von Patienten durchgeführt werden. Für Fahrten von der Wohnung zur Praxis kann nur die sogenannte Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer angesetzt werden. Für Patientenbesuche können hingegen die Kilometerpauschale von 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer bzw. die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden (bei Führung eines Fahrtenbuches).

Hausbesuche auf Weg zur Praxis

Eine Ärztin nahm regelmäßig auf dem Weg von ihrer Wohnung in die Praxis Hausbesuche vor. Sie behandelte diese Fahrten als Dienstfahrten und setzte hierfür die Kilometerpauschale an. Das Finanzamt setzte hingegen nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten an.

Urteil FG München

Das Finanzgericht München gab der Finanzverwaltung Recht. Auch durch berufliche Anlässe unterbrochene Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte würden als solche Fahrten gelten. Entscheidend für die Richter war der eigentliche Zweck der Fahrten. Diese wurden unstreitig zum Aufsuchen der Praxis vorgenommen. Die anlässlich dieser Fahrten durchgeführten Hausbesuche würden den Charakter der Fahrt nicht ändern, so die Finanzrichter (Urt. v. 06.06.2014, 8 K 3322/13).

Stand: 25. Februar 2015

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