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Geldwäsche und Geldtransfer
Ausgabe:

Steuernews

Erbschaft- und Schenkungsteuer-Anpassungsgesetz

Bundesregierung präsentiert Gesetzentwurf ...mehr

Regelmäßige Fahrten zum Vermietungsobjekt

Vermietete Immobilie als regelmäßige Tätigkeitsstätte ...mehr

Umsatzsteueroption bei Vermietung

Vorsteuerabzug für Renovierungsleistungen ...mehr

Geldwäsche und Geldtransfer

EU-Mitgliedstaaten verabschieden neue Anti-Geldwäsche-Richtlinie ...mehr

Neues zu Arbeitgeberdarlehen

Gewährt der Arbeitgeber bzw. in seinem Auftrag ein Dritter dem Arbeitnehmer ein zinsverbilligtes Darlehen, erhält der Arbeitnehmer Zinsvorteile. ...mehr

Kauf von Gebrauchtimmobilien

Erhaltungsaufwand oder anschaffungsnahe Herstellkosten ...mehr

Betriebs-Größenklassen 2016

Das Bundesfinanzministerium legt die Abgrenzungsmerkmale jährlich neu fest. ...mehr

Geldwäsche und Geldtransfer

Euroscheine auf Wäscheleine

Geldwäsche-Richtlinie

Am 20.04.2015 hat der europäische Rat die mittlerweile 4. Geldwäsche-Richtlinie verabschiedet. Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen (in Deutschland durch Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG)).

Neues Zentralregister

Kennzeichnend für die neue Geldwäsche-Richtlinie ist die Einrichtung und Führung zentraler Register mit Angaben zu den Verfügungsberechtigten (wirtschaftlich Berechtigten) von Unternehmen, Trusts und anderen Rechtspersonen. „Jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person steht, sollte identifiziert werden“ heißt es in der neuen Richtlinie. Gespeichert und den Behörden zugänglich gemacht werden müssen u. a. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitzland des/der wirtschaftlich Berechtigten.

Transparenz bei Geldtransfers

Ergänzend zur Geldwäsche-Richtlinie wollen die EU-Staaten mit der neu geschaffenen „Geldtransfer-Verordnung“ die Rückverfolgbarkeit von Zahlern und Empfängern sicherstellen. Die Verordnung erfasst Geldtransfers jeder Art und unabhängig von jeglichem Geldwäscheverdacht. Bei Geldtransfers von bis zu € 1.000 gelten erleichterte Meldepflichten. Es sind hier nur der Name von Auftraggeber und Begünstigten sowie die Kontodaten zu erfassen. Bei Geldtransfers über € 1.000 auch die Anschrift des Auftraggebers, die Nummer des amtlichen persönlichen Dokuments des Auftraggebers (Reisepass-/Personalausweisnummer) und die Kundennummer oder das Geburtsdatum und der Geburtsort. Geldtransfers, die mit einer Kreditkarte, einem „E-Geld-Instrument“ (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung) oder mittels Mobiltelefon ausgeführt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen.

Stand: 29. Juli 2015

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Peter Fischernich Steuerberatung, Standort Giselastraße 26, 80802 München, +49 89 2777579-0