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Steuerliche Behandlung von negativen Einlagezinsen
Ausgabe:

Steuernews

Erbschaft- und Schenkungsteuer-Anpassungsgesetz

Bundesregierung präsentiert Gesetzentwurf ...mehr

Regelmäßige Fahrten zum Vermietungsobjekt

Vermietete Immobilie als regelmäßige Tätigkeitsstätte ...mehr

Umsatzsteueroption bei Vermietung

Vorsteuerabzug für Renovierungsleistungen ...mehr

Geldwäsche und Geldtransfer

EU-Mitgliedstaaten verabschieden neue Anti-Geldwäsche-Richtlinie ...mehr

Neues zu Arbeitgeberdarlehen

Gewährt der Arbeitgeber bzw. in seinem Auftrag ein Dritter dem Arbeitnehmer ein zinsverbilligtes Darlehen, erhält der Arbeitnehmer Zinsvorteile. ...mehr

Kauf von Gebrauchtimmobilien

Erhaltungsaufwand oder anschaffungsnahe Herstellkosten ...mehr

Betriebs-Größenklassen 2016

Das Bundesfinanzministerium legt die Abgrenzungsmerkmale jährlich neu fest. ...mehr

Steuerliche Behandlung von negativen Einlagezinsen

Geschäftsfrau präsentiert

BMF-Schreiben

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem aktuellen Schreiben (v. 27.05.2015, IV C 1 S 2210/15/10001:002) zur steuerlichen Behandlung negativer Einlagezinsen Stellung genommen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellen negative Einlagezinsen keine Zinsen nach den Vorschriften über die Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Bei negativen Einlagezinsen handelt es sich nicht um vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber gezahltes Entgelt für die Überlassung von Kapital.

Verwahr- oder Einlagegebühr

Die Finanzverwaltung behandelt negative Einlagezinsen als „eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr“. Solche Gebühren sind allerdings durch den Sparer-Pauschbetrag abgegolten.

Stand: 29. Juli 2015

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