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Elektronisches Fahrtenbuch
Ausgabe:

Steuernews

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags

Höhere Grundfreibeträge und weitere Änderungen ...mehr

Steuerliche Förderung von Elektroautos

Bundesrat beschließt neuen Gesetzentwurf ...mehr

Lohnzuschläge für den Geschäftsführer

Keine betriebliche Notwendigkeit gegeben ...mehr

§ 6b-Rücklage auch für Auslandsimmobilien

Deutsche Regelung EU-rechtswidrig ...mehr

Reinigungskosten für Berufskleidung

Auch mittelbare Kosten steuerlich absetzbar ...mehr

Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diversen Urteilen den Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung eingegrenzt. ...mehr

Umsatzsteuer-Rückvergütung aus anderen EU-Staaten

Erstattungsanträge sind ausschließlich elektronisch zu übermitteln. ...mehr

Elektronisches Fahrtenbuch

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg folgte der Finanzamtsauffassung. ...mehr

Elektronisches Fahrtenbuch

Mann mit Laptop im Auto

Der Fall

Ein Apotheker ermittelte den privaten Nutzungsanteil seines gemischt genutzten PKWs mittels eines elektronischen Fahrtenbuches. Der Betriebsprüfer stellte fest, dass dieses Programm diverse Möglichkeiten zugelassen hatte, die Daten des Fahrtenbuches im Nachhinein zu bearbeiten, ohne dass diese Änderungen registriert und ausgewiesen werden. Dem Prüfer genügte dies, das elektronische Fahrtenbuch als ungültig zu verwerfen und den privaten Nutzungsanteil nach der sogenannten 1 %-Methode zu ermitteln. Dass es sich bei der Fahrtenbuch-Software nach Herstellerangaben um die „finanzamtstaugliche Version“ handelte, war unerheblich.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg folgte der Finanzamtsauffassung. Der Senat kam zu dem Schluss, dass der Apotheker ein „Fahrtenbuchprogramm erworben hatte, das auch ohne Datenbankdirektzugriff Änderungen an bestehenden Eintragungen zulässt, ohne diese im Fahrtenbuchprogramm selbst offen zu legen“. Unerheblich war die Frage, ob der Apotheker tatsächlich manipuliert hat bzw. die notwendigen EDV-Kenntnisse dafür besaß (Urteil vom 14.10.2014, 11 K 736/11 rkr.).

Stand: 28. August 2015

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