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Lohnzuschläge für den Geschäftsführer
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Lohnzuschläge für den Geschäftsführer

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Elektronisches Fahrtenbuch

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg folgte der Finanzamtsauffassung. ...mehr

Lohnzuschläge für den Geschäftsführer

Geldmünzen

Keine betriebliche Notwendigkeit gegeben

Lohnzuschläge

Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind innerhalb bestimmter Zuschlagssätze lohnsteuerfrei. Ein GmbH-Alleingesellschafter-Geschäftsführer wollte die Zuschlagsätze für sich nutzen und ließ sich von seiner GmbH neben einem Grundgehalt die gesetzlichen Zuschläge ausbezahlen. Er behandelte diese Zuschläge als steuerfrei. Das Finanzamt hingegen nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Folge: Der Geschäftsführer hatte die Zuschläge als Kapitaleinkünfte zu versteuern.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Münster schloss sich der Ansicht der Finanzverwaltung an bzw. ging sogar noch weiter. Wenn eine GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer eine gesonderte Überstundenvergütung zahlt, liegt aus Sicht des Finanzgerichts regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (Urteil vom 14.04.2015, 1 K 3431/13 E). Denn Überstundenvergütungen würden dem Gedanken widersprechen, dass ein Geschäftsführer sich in besonderem Maße mit den Interessen und Belangen der von ihm geleiteten Gesellschaft identifizieren muss. Und dieser Gedanke erfordert eben auch ein Tätigwerden außerhalb der üblichen Arbeitszeiten. Steuerschädlich war auch, dass zusätzlich eine Gewinntantieme vereinbart war. Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen.

BFH-Rechtsprechung

In dem Urteil vom 03.08.2005 (I R 7/05) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Zuschläge für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Dies unter der Prämisse, dass die GmbH für seinen Einsatz an diesen Tagen ein besonderes Entgelt erhält und bei anderen Arbeitnehmern ebenso verfährt. Außerdem muss der tatsächliche Arbeitseinsatz des Geschäftsführers klar belegt werden können. Schließlich darf für den besonderen Arbeitseinsatz nicht bereits eine anderweitige erfolgsabhängige Vergütung – wie etwa eine Gewinntantieme – vereinbart sein.

Stand: 28. August 2015

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